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BSA Bern, Nostre preoccupazioni, , Patrick Thurston

W-ORTE. „La Reine des Prés“

W-ORTE. „La Reine des Prés“

Vor Kurzem, während einer Einsprachenverhandlung im Gemeinderatszimmer versuchte ich darzulegen, was „la Reine des Prés“ – welch wundervoller Name, mit menschengemachten Naturorten zu tun hat und wie Prachtlibellen davon abhängen, dort leben und uns beglücken.

La Reine des Près, der Wiesengeissbart ist eine wohlriechende Staude, die entlang von kleinen Wiesenbächen wächst. Bäche, denen einst Menschen ihren Verlauf zugewiesen haben, in einer Landschaft, die immer mehr genutzt wurde. Kleine und kleinste Wasserläufe, die wie Fäden durch unsere Landschaft führen, gesäumt und mit betörendem Duft begleitet von La Reine des Prés.

Landauf landab laufen jetzt in der ganzen Schweiz Teilrevisionen der Ortsplanungen um die Gewässerräume neu auszuscheiden und festzulegen. Je nach Grösse des Baches sollen Korridore ausgeschieden werden, welche von Bauten und Anlagen frei zu halten sind um die Funktion der Gewässer zu sichern.

Dagegen kann nichts eingewendet werden. Gewässer haben eine enorm wichtige Aufgabe in Dörfern und Städten. Ihren Wert für den Ausgleich klimatisch überhitzter, bebauter Gebiete ist unschätzbar hoch. Der Gewässerraum also ein willkommenes Instrument, um Bächen eine Existenzberechtigung zurück zu geben!

Doch bei genauerem Hinsehen kommen Fragen auf. Einmal mehr in der Raumplanung wird ein Instrument übers Land gezogen, damit ein Abstand definiert ist, (meist) uniform, in der Regel 11 Meter breit, um Bauten und Anlagen zu verhindern.

Bäche sind aber Orte, sie schaffen Räume, die nicht einfach Korridore sind, welche Funktionen zu erfüllen haben. Der Bach an meinem Lebens-Ort rührt von den Gletschern her. Nach der Eiszeit formten die Schmelzwasserrinnen die Landschaft. Der kleine schmale Bach (an dem auch Prachtlibellen leben), wie viele andere in meiner Gemeinde, ist Teil der Topographie der Landschaft, die bis zu den Hügelkuppen reicht. Und neben unserem Garten ist der Bach Teil eines Kanales, der von der Mühle zur Oele fliesst, der einst die Wasserräder und Turbinen angetrieben hat. Hier zählt die Fliessgeschwindigkeit, hier kommt all das Quellwasser der Haus- und Stallbrunnen zusammen und aufwendige Rohrsysteme leiten das Wasser (Strassen-, Dach-, Sickerwasser aus Wiesen) hier zusammen, damit das Gewerbe betrieben werden konnte. Und noch heute reichen die Bauerngärten und Vorplätze bis ans Wasser. Abstände brauchte es keine. Der Bach ist Teil eines kulturell und wirtschaftlich geprägten Raumes, der bei den Häusern beginnt, von Menschen geschaffen, gepflegt und noch heute geliebt wird.

Doch leider wäre dieser Raum, wie so viele in unseren qualitätsvollen Dörfern und Städten nicht vereinbar mit den Ortsplanungen und den Baureglementen. Diese Räume und Orte sind aus heutiger Sicht illegal und könnten wohl nie mehr gebaut werden! So entpuppt sich einmal mehr in der Raumplanung eine wohlgemeinte Absicht als widersprüchliches Instrument, das der Vielfalt und Differenziertheit der räumlicher Qualitäten nicht gerecht wird und somit sein Ziel gründlich verfehlt.

Patrick Thurston

Bildlegenden:

Bild 1: Die Prachtlibellen sind vor allem Bewohner von langsam fließenden Flüssen und Bächen, in denen sich auch die Larven der Tiere entwickeln. Die Ruheplätze liegen meist in direkter Nähe des Wassers, die Tiere sind wenig flugaktiv (Wikipedia).

Bild 2: Kleiner Wiesenbach mit Staudensaum aus Wiesengeissbart (Reine des Prés) und Baldrian, Lebensraum der Prachtlibellen. Teil der Topografie dieses Ortes.

Bild 3: Reine des Prés.

Bild 4: Abschnitt des Bachnetzes und Teil der kleinen Fliessgewässer in Ort, der auch der gewerblichen Nutzung für die Mühle und Oele diente, daran angrenzend Vorplatz der Oele und Bauerngarten der „Handlung“.

Bild 5: Bauerngarten der „Oele-Handlung“ wohl mit dem Bau des Hauses 1840 entstanden. Bach rechts vom Gartenzaun, rechts Oele.

Bild 6: Ausschnitt „Zonenplan Gewässerräume“. Pfeil: Verweis auf Bild 4 und 5.

Vorschriften des Baureglements:

Art. 36 Gewässerraum

1 Der Gewässerraum gewährleistet die folgenden Funktionen:
− die natürliche Funktion der Gewässer;
− Schutz vor Hochwasser;
− Gewässernutzung.

2 Der Gewässerraum wird als Überlagerung (Korridor) in den Zonenplänen Gewässerräume Teil Nord und Süd festgelegt.

3 Zugelassen sind nur Bauten und Anlagen, die standortgebunden sind und die im öffentlichen Interesse liegen. Alle anderen - bewilligungspflichtige und bewilligungsfreie – Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen sind unter Vorbehalt des Bundesrechts untersagt.1 In dicht überbauten Gebieten können Ausnahmen für zonenkonforme Bauten und Anlagen bewilligt werden, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.

4 Innerhalb des Gewässerraums ist die natürliche Ufervegetation zu erhalten. Zulässig ist nur eine extensive land- und forstwirtschaftliche Nutzung oder eine naturnahe Grünraumgestaltung. Dies gilt nicht für den Gewässerraum von eingedolten Gewässern.

Wortlaut der Einsprache:

(Antrag: fett)

Art. 36 Gewässerraum

1 Der Gewässerraum gewährleistet die folgenden Funktionen
- die natürliche Funktion der Gewässer als Lebensraum und/oder kulturelles Zeugnis
- Schutz vor Hochwasser
- Gewässernutzung

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4 Innerhalb des Gewässerraums ist die natürliche Ufervegetation zu erhalten. Die ordentliche Pflege, der Unterhalt und die Instandsetzung sind erlaubt. Die Nutzungen sind dem Schutzziel und den vielfältigen Funktionen der Gewässer anzupassen. Dies gilt nicht für den Gewässerraum von eingedolten Gewässern.