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BSA | Bund Schweizer Architekten
FAS | Fédération des Architectes Suisses
FAS | Federazione Architetti Svizzeri

Statuten 2005

Der Bund Schweizer Architekten - BSA - ist ein Verein im Sinne von Art. 60 und folgende des ZGB mit Sitz in Basel. Er ist von jeder Parteipolitik unabhängig und konfessionell neutral.

Die im Text gewählte männliche Form schliesst die weibliche Form mit ein.

Grundsätze

Art. 1

Der BSA vereinigt verantwortungsbewusste Architekten, die sich mit der Gestaltung unserer Umwelt kritisch auseinan­dersetzen und sich mit der Verwirklichung von wertvoller Architektur, Städtebau und Raumplanung befassen.

Der BSA vertritt die beruflichen Anliegen des Standes. Er wahrt dessen Unabhängigkeit und setzt sich für den freien Wettbewerb ein.

Der BSA befasst sich mit dem Berufsbild des Architekten. Er unterstützt die entsprechende Ausbildung, Weiterbildung und Forschung.

Der BSA fördert kollegiale Kontakte unter den Mitgliedern und unterhält Beziehungen zu Persönlichkeiten und zu Vereinigungen mit ähnlichen Zielen.

Der BSA informiert über den Beruf des Architekten und dessen Aufgabe in der Gesellschaft.

Der BSA macht seinen Einfluss auf Öffentlichkeit und Be­hörden geltend, indem er seine Anliegen vertritt.

Mitglieder

Art. 2

Der BSA besteht aus ordentlichen Mitgliedern und asso­ziierten Mitgliedern.

Art. 3

Ordentliche Mitglieder sind in der Regel selbständig tätige Architekten, die beachtenswerte Leistungen auf dem Gebiet der Architektur, des Städtebaus und der Raumplanung er­bracht haben. Sie verpflichten sich, im Sinne des BSA zu handeln.

Der Architekt BSA soll im öffentlichen Wirken und geschäft­lichen Verkehr die ideellen Anliegen seines Berufes nach Kräften vertreten.

Er bedient sich im Konkurrenzkampf keiner unehrenhaften Mittel.

Mitglieder des BSA halten sich an die Honorarordnungen des SIA. Sie engagieren sich als Wettbewerbsorganisator, Jurymitglied oder Teilnehmer für die Umsetzung der Wett­bewerbsordnung SIA 142.

Art. 4

Die assoziierten Mitglieder sind Persönlichkeiten, die in ihrem Wirken eng mit Architektur, Städtebau und Raum­planung verbun­den sind. Dabei unterstützen sie die ideellen Ziele des BSA. Sie können keinen Sitz im Zentralvorstand einnehmen, haben aber im übrigen die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.

Art. 5

Die Mitgliedschaft ist persönlich. Die Bezeichnung BSA führen ausschliesslich die ordentlichen Mitglieder.

Art. 6

Die Aufnahme in den BSA erfolgt durch den Zentral­vorstand auf Empfehlung einer Ortsgruppe. Das Aufnah­meverfahren basiert auf einer Richtlinie des Zentral­vorstandes.

Art. 7

Der Austritt aus dem BSA kann jederzeit durch schriftliche Erklärung erfolgen.

Art. 8

Wer durch sein berufliches Verhalten dem Ansehen des BSA schadet oder für den BSA wenig Interesse zeigt, kann auf Antrag der Ortsgruppe durch den Zentralvorstand aus­geschlossen werden. Dies gilt auch, wenn ein Mitglied die Beiträge schuldig bleibt.

Der Betroffene hat das Recht, angehört zu werden.

Ortsgruppen

Art. 9

Der BSA gliedert sich in Ortsgruppen; diese konstituieren sich als selbständige Vereine. Sie sollen in der Regel min­destens fünfzehn in der Region ansässige ordentliche Mit­glieder zählen. Sie können ihre Aktivität im Rahmen und im Sinne der Bundesstatuten frei gestalten; ihre Statuten sind dem Zentralvorstand zur Genehmigung vorzulegen.

Organe

Art. 10

Organe des BSA sind die Generalversammlung, der Zen­tralvorstand und die Rechnungsrevisoren.

Art. 11

Jedes Jahr findet eine ordentliche Generalversammlung statt. Die Einladung erfolgt durch den Zentralvorstand schriftlich, unter Angabe der Traktanden, mindestens vier Wochen im voraus.

Ortsgruppen und Mitglieder können bis spätestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin beim Zentral­vorstand schriftliche Anträge stellen. Diese sind allen Mit­gliedern spätestens acht Tage vor der Versammlung be­kanntzugeben.

Art. 12

Ausserordentliche Generalversammlungen sind auf Begeh­ren des Präsidenten, von mindestens zwei Ortsgruppen oder einem Zehntel der Mitglieder innert zweier Monate einzuberufen. Im weiteren ist gleich zu verfahren wie bei ordentlichen Generalversammlungen.

Art. 13

Die Generalversammlung ist unter anderem zuständig für:

die Abnahme des Jahresberichtes und der Jahres­rechnung,

die Festsetzung des Budgets und der Mitgliederbeiträge,

die Wahl des Präsidenten und von mindestens acht Mit­gliedern des Zentralvorstandes für eine Amtsdauer von zwei Jahren,

die Wahl von zwei Rechnungsrevisoren für eine Amts­dauer von zwei Jahren,

die Errichtung von Institutionen oder die Beteiligung an Werken im Rahmen der Vereinsziele,

die Bezeichnung eines Vereinsorgans,

den Entscheid über Rekurse gegen Beschlüsse des Zentralvorstandes,

den Entscheid über Statutenänderungen und Vereinsauf­lösung.

Art. 14

Die Generalversammlung kann beschliessen, über einen aus der Besprechung eines Traktandums heraus gestellten Antrag abzustimmen.

Art. 15

Ein Amt kann maximal während vier Amtsperioden (8Jahre) ausgeübt werden.

Art. 16

Jede statutengemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. In der Regel gilt das einfache Mehr in offe­ner Abstimmung. Für Statutenänderungen und die Vereinsauflösung bedarf es der Zustimmung von drei Vier­teln der anwesenden Mitglieder. Die Versammlung wird vom Präsidenten geleitet, der nicht mitstimmt, jedoch bei Stimmengleichheit den Stichentscheid hat.

Art. 17

Der Zentralvorstand leitet den BSA und vertritt ihn in über­regionalen Belangen. Er besteht aus den von der General­versammlung gewählten Mitgliedern und den Obmännern der Ortsgruppen oder deren Stellvertretern.

Der Zentralvorstand bestimmt aus dem Kreise seiner Mit­glieder drei Vizepräsidenten, je einen aus den drei Sprach­regionen der Schweiz, und den Quästor. Der Quästor kann eine Stelle des Vizepräsidenten besetzen. Diese und der Präsident führen je zu zweit Kollektivunterschrift.

Art. 18

Der Zentralvorstand erledigt alle nicht der Generalversamm­lung vorbehaltenen Geschäfte. Er ist unter anderem zuständig für:

die Ausarbeitung und Wahrung der Vereins- und Infor­mationspolitik,

den Erlass von Reglementen,

die Aufsicht über die Erfüllung der von den Mitgliedern und Ortsgruppen übernommenen Pflichten,

den Entscheid über Auszeichnungen, Publikationen und Veranstaltungen,

die Ernennung von Delegierten und Kommissionen für besondere Aufgaben,

die Aufnahme und den Ausschluss von ordentlichen Mit­gliedern und assoziierten Mitgliedern,

die Schlichtung von Streitigkeiten unter den Mitgliedern,

die Bestimmung der Kompetenzen des Ausschusses des Zentralvorstandes.

Art. 19

Der Zentralvorstand wird durch den Präsidenten oder auf Verlangen von mindestens drei Vorstandsmitgliedern ein­berufen. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Der Zentralvorstand beschliesst mit einfachem Mehr. Der Präsident stimmt nicht mit, hat aber bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Art. 20

Der Zentralvorstand kann für laufende und dringende Geschäfte einen Ausschuss einsetzen. Dieser Ausschuss besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und dem Quästor.

Art. 21

Der Zentralvorstand wählt einen Generalsekretär als Schriftführer und Verwalter der Tagesgeschäfte. Der Generalsekretär kann, muss aber nicht Mitglied des BSA sein. Seine Arbeit wird im Mandatsverhältnis abgegolten.

Art. 22

Die Revisoren haben die Jahresrechnung zu prüfen, der Generalversammlung Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.

Finanzen

Art. 23

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus den ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen sowie ander­weitigen Einkünften.

Art. 24

Alle Vereinsämter sind ehrenamtlich; Spesen werden ver­gütet.

Art. 25

Um die Jahreswende werden die Mitgliederbeiträge des kommenden Jahres durch die Ortsgruppen in Rechnung gestellt. Die Zahlungsfrist läuft bis 31. Januar des betref­fenden Jahres.

Den neuen  Mitgliedern wird im Mai des Aufnahmejahres der halbe Mitgliederbeitrag (für ein halbes Jahr) durch die Orts­gruppe in Rechnung gestellt. Die Zahlungsfrist läuft bis 30. Juni.

Art. 26

Mitglieder, welche jegliche berufliche Erwerbstätigkeit auf­gegeben haben, können die Halbierung ihrer Mitglieder­beiträge beim Vorstand ihrer Ortsgruppe schriftlich be­antragen.

Art. 27

Ist ein Mitglied dauerhaft nicht mehr in der Lage, seinen Mitgliederbeitrag zu zahlen, kann der Vorstand seiner Orts­gruppe die Befreiung von der Bezahlung des Mitglieder­beitrages beim Zentralvorstand schriftlich beantragen.